Gesetze / Hochschulstatistikgesetz
HStatG§ 4 Erhebungsmerkmale bei Einrichtungen nach § 2 Nummer 1 und 2 (Hochschulen, Hochschulkliniken sowie staatliche und kirchliche Prüfungsämter)
Stand: 10.06.2019
Bei den in § 2 Nummer 1 und 2 genannten Einrichtungen werden für die Prüfungsteilnehmenden, soweit die Merkmale nicht bereits nach § 3 Absatz 1 erhoben werden, folgende Erhebungsmerkmale semesterweise nach Abschluss des Prüfungsverfahrens erfasst:
Änderungsverlauf
-
02.03.2016 Ausfertigung
§ 4 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2016 (BGBl. I 342)
BGBl. 2016 I S. 342
-
25.06.2005 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I 1860)
BGBl. 2005 I S. 1860
-
19.12.1997 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I 3158)
BGBl. 1997 I S. 3158
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.